ALG-Anspruch: Auch Schwule dürfen zu ihrem Freund ziehen
Das Sozialgericht München hat in erster Instanz entschieden, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht gegenüber verschiedengeschlechtlichen benachteiligt werden dürfen - auch ohne Lebenspartnerschaft.Ein Mann hatte seinen Job in Berlin gekündigt, um zu seinem Freund nach München zu ziehen. Die Arbeitsagentur in der bayerischen Hauptstadt sperrte ihm daraufhin für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld.
Begründung: Der Nachzug zum Partner sei nur in einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und bei heterosexuellen Lebensgemeinschaften vorgesehen. Der Umzug zu einem Partner des gleichen Geschlechts sei aber kein Grund, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, argumentierte die Behörde.
Das Sozialgericht München schmetterte diese Logik in seiner Entscheidung ab: Es sei "kein sachlicher Grund ersichtlich", weshalb die bisher höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze zu nicht-ehelichen Gemeinschaften nur für Heterosexuelle gelten sollten. Da die Partnerschaften von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren vergleichbar seien, müssten sie auch gleich behandelt werden. Schwule und Lesben dürften nicht nur wegen einer anderen sexuellen Orientierung vom Jobcenter benachteiligt werden.
Die Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig. Die Arbeitsagentur hat einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen.